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   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2016 - L 15 SF 38/15 EK AS PK   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2016 - L 15 SF 38/15 EK AS PK (https://dejure.org/2016,99456)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.05.2016 - L 15 SF 38/15 EK AS PK (https://dejure.org/2016,99456)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - L 15 SF 38/15 EK AS PK (https://dejure.org/2016,99456)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Oldenburg - S 33 AS 1472/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2016 - L 15 SF 38/15 EK AS PK
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2016 - L 15 SF 38/15
    Wiedergutmachung ist danach unter Berücksichtigung einer fehlenden Förderung des Verfahrens von März 2013 bis Februar 2015 und der vom BSG den Sozialgerichten eingeräumten Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris) lediglich für eine Verfahrensverzögerung von 12 Monaten zu leisten.
  • BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2016 - L 15 SF 38/15
    PKH darf deshalb unter dem Gesichtspunkt der nicht hinreichenden Erfolgsaussicht nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache, wenn schon nicht auszuschließen, so doch wenigstens gänzlich fernliegend ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000, Az. 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936 ff zur PKH-Bewilligung bei offenen Rechtsfragen).
  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2016 - L 15 SF 38/15
    Zur Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nämlich das Entschädigungsgericht unter den Voraussetzungen des § 198 Abs. 4 GVG lediglich ermächtigt, nicht aber verpflichtet; weil sie einer negativen tatbestandlichen Voraussetzung des Anspruchs auf Geldentschädigung gilt, kann die Feststellung etwaiger Überlänge auch nur von Amts wegen erfolgen und von den Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens nicht klageweise verlangt werden (vgl. zu alledem Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 - Rn. 65 ff).
  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2016 - L 15 SF 38/15
    Das Interesse des Beteiligten ist in diesem Fall dem Interesse am Ausgang eines gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens, in dem es bei bestehender Gerichtskostenfreiheit allein um die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Klageverfahren geht, durchaus vergleichbar (vgl. zu der in diesem Fall in Betracht zu ziehenden Beschränkung auf die Feststellung überlanger Dauer BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris Rn. 31).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2016 - L 15 SF 38/15
    Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eine nicht zu strenge Prüfung geboten; denn Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG gebieten eine weitgehende Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Personen hinsichtlich ihrer jeweiligen Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können (BVerfG, Beschl. v. 26. April 1988, Az. 1 BvL 84/86, BVerfGE 78, 104).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2015 - L 15 SF 23/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2016 - L 15 SF 38/15
    In Anbetracht der zudem moderaten, auf 12 Monate beschränkten Überlänge des Verfahrens ist deshalb deren Feststellung nach § 198 Abs. 4 S. 1 GVG zur Wiedergutmachung gegenüber den Antragstellerinnen ausreichend (siehe hierzu den dem Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen bekannten Senatsbeschluss vom 9. November 2015 - L 15 SF 23/15 EK AS PKH -, der ebenfalls eine überlange Verfahrensdauer von 12 Monaten in einem auf die Erstattung von Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem erledigten Widerspruchsverfahren betraf).
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